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AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Egger Getränke GmbH & Co OG

FN 183954 x, Tiroler Str. 20, 3105 St. Pölten

 

Stand: April 2024

  1. Geltungsbereich
    1. Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen der Egger Getränke GmbH & Co OG (im Folgenden „Egger Getränke” genannt) und ihren unternehmerischen Kunden (im Folgenden „Kunde” genannt) gelten ausschließlich die folgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AGB”), sofern und soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Sollten diese AGB ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern zugrunde gelegt werden, gelten sie nur, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen für Verbrauchter den Bestimmungen der AGB entgegenstehen.
    2. Verweist der Kunde seinerseits auf eigene allgemeine Geschäftsbedingungen, wird ihrer Geltung hiermit widersprochen und wird Egger Getränke dadurch nicht verpflichtet, soweit sie von diesen AGB zum Nachteil der Egger Getränke abweichen. Die AGB der Egger Getränke gelten auch dann, wenn die Egger Getränke trotz Kenntnis von abweichender Bedingungen von Kunden Lieferungen vorbehaltlos ausführt.
    3. Änderungen dieser AGB werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn die Egger Getränke bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Egger Getränke absenden.
  1. Angebot und Vertragsabschluss
    1. Die Angebote der Egger Getränke sind freibleibend, sofern sich aus Absprachen/Bestätigungen zwischen der Egger Getränke und dem Kunden nichts anderes ergibt. Mündliche Angebote bzw. mündliche Zusagen von Egger Getränke sind nur dann wirksam, wenn sie in der Folge durch Egger Getränke schriftlich bestätigt werden.
    2. Bestellungen des Kunden sind ab Zugang bei Egger Getränke für den Kunden verbindlich. Egger Getränke kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen (Bindungsfrist) annehmen (i) durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder (ii) durch den Beginn mit der Leistungserbringung. Stillschweigen von Egger Getränke gilt darüber hinaus nicht als Zustimmung.
    3. Egger Getränke behält sich nach eigenem Ermessen vor, Bestellungen des Kunden bei Teilbarkeit der Leistung nur teilweise anzunehmen bzw durchzuführen; ein Auftrag kommt diesfalls nur im Umfang des von Egger Getränke angenommenen Leistungsteils zustande, ohne dass dem Kunden hieraus irgendwelche Ansprüche erwachsen.
    4. Egger Getränke behält sich die jederzeitige Änderung ihrer Waren vor (zB Rezeptur, Aroma, Verpackung etc). Soweit einzelnen Eigenschaften von Egger Getränke nicht ausdrücklich zugesichert wurden, gilt dies auch für den Kunden zumutbare Änderungen nach Zustandekommen des Auftrags; derartige Abweichungen stellen keinen Fehler oder Mangel des Produktes dar.
  1. Versand und Gefahrenübergang
    1. Die umfassende Lieferverpflichtung von Egger Getränke, einschließlich Liefertermine und die geschuldete Beschaffenheit der Ware in Bezug auf Art und Menge, resultiert allein aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Aus einer Überschreitung angekündigter Liefertermine stehen dem Kunden weder Schadenersatz-, Gewährleistungs- noch sonstige Ansprüche zu, es sei denn, es wäre im Einzelfall ausnahmsweise ausdrücklich und in schriftlicher Form ein Fixgeschäft vereinbart worden. Betriebs- und Verkehrsstörungen und nicht ordnungsgemäße Lieferung von Unterlieferanten gelten als höhere Gewalt und befreien Egger Getränke für die Dauer der Behinderung von der Lieferverpflichtung, ohne dass dem Kunden dadurch Ansprüche entstehen.
    2. Die Egger Getränke behält sich vor, in zumutbarem Umfang Teillieferungen vorzunehmen, die auch gesondert in Rechnung gestellt werden können.
    3. Die Transportgefahr geht nach Verladung der Ware auf das Fahrzeug des Kunden auf diesen über. Besorgt die Egger Getränke den Transport der Ware, geht die Transportgefahr auf den Kunden über, sobald die Ware das Lager oder die Verkaufsstelle des Kunden erreicht hat. Übernimmt die Egger Getränke das Abladen der Ware, geht die Transportgefahr auf den Kunden über, sobald die Ware den jeweiligen Lagerraum erreicht hat.
    4. Die Be- und Entladung des Lieferfahrzeugs der Egger Getränke sind bei den Kunden unverzüglich nach Eintreffen des Transportmittels durchzuführen.
    5. Bei einem Verkauf ab Werk platziert die Egger Getränke die Ware auf dem Fahrzeug des Abholers ausschließlich nach Weisung des Fahrpersonals und trägt diese die Oberaufsicht über den gesamten Verladevorgang. Die Egger Getränke, deren Mitarbeiter und beauftragten Dritte gelten nicht als Verlader i.S.d. § 101 Abs 1a KFG. Die beförderungs- und betriebssichere Verladung nach dem jeweils geltenden Stand der Ladungssicherungstechnik erfolgt durch den Abholer, der entsprechend geschultes Fahrpersonal einsetzt. Der Abholer stellt auch die erforderlichen Ladungssicherungsmittel. Eine Kontrolle der vom Abholer oder seinen Erfüllungsgehilfen durchgeführten Ladungssicherungsmaßnahmen durch die Egger Getränke erfolgt nicht. Die Egger Getränke haftet nicht für Schäden, die auf ungenügende Ladungssicherung zurückgehen.
    6. Gerät der Kunde mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung der Ware in Verzug oder ist eine Verzögerung von ihm zu vertreten, so ist die Egger Getränke berechtigt, in Höhe der betreffenden Menge vom Vertrag zurückzutreten. Ergänzend dazu ist Egger Getränke bei Annahmeverzug berechtigt, Mehraufwendungen (Bsp.: frustrierte Transportkosten und Lagerkosten) in angemessener Höhe zu verrechnen.
    7. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Lagerung und Beförderung der Ware unter angemessenen Bedingungen zu sorgen und diese unter Berücksichtigung des Mindesthaltbarkeitsdatums weiterzuverkaufen.
    8. Solange gesetzlich keine andere Verpflichtung besteht, wird Verpackung nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.
  1. Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherheiten, Zahlungsverzug, Aufrechnung
    1. Sämtliche Preisangaben verstehen sich ab Werk exklusive aller Steuern, Abgaben, Zöllen und allfälligen Nebenkosten, Lizenzgebühren für duale Systeme und Pfand. Rabattangaben in Prozent beziehen sich jeweils auf Listenpreise exklusive aller Steuern, Abgaben, Zöllen, allfälligen Pfand und allfälligen Nebenkosten. Nachlässe, Rückvergütungen bzw. Rabatte, welcher Art auch immer begründen keinen Anspruch des Kunden auf die Gewährung dieser Nachlässe/Rückvergütungen/Rabatte in der Zukunft.
    2. Die Egger Getränke behält sich das Recht vor, die Preise für ihre Produkte zu verändern. Egger Getränke ist auch nach Zustandekommen des Vertrages berechtigt – Erhöhungen der Herstellungskosten sowie erhöhte oder neu eingeführte Gebühren und Abgaben vom Kunden einzuheben.
    3. Preisänderungen werden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe an den Kunden wirksam. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so steht dem Kunden ein Vertragslösungsrecht (Kündigungs- oder Rücktrittsrecht) zu.
    4. Der Rechnungsbetrag für die Lieferungen ist sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Sodass die Zahlung durch unwiderrufliche Gutschrift spesen- und abzugsfrei auf dem Bankkonto von Egger Getränke innerhalb von 3 Banktagen einlangt.
    5. Für den Fall, dass der Kunde die Egger Getränke ermächtigt hat, Forderungen im Wege des Lastschriftverfahrens einzuziehen bzw. seiner kontoführenden Bank zu diesem Zweck im Einzugsermächtigungsverfahren mittels Lastschrift einen Auftrag zugunsten der Egger Getränke erteilt hat, muss er für ausreichende Deckung seines Kontos Sorge tragen.
    6. Leistet der Kunde keine Zahlungen, kommt er mit der Zahlungspflicht durch eine Mahnung der Egger Getränke, die nach Fälligkeit der Forderung erklärt wurde, in Verzug. Auch ohne Mahnung kommt der Kunde 14 Kalendertage nach Zugang einer Rechnung, mit der Zahlungspflicht in Verzug. Unabhängig davon tritt der Zahlungsverzug ein, wenn der Kunde zu einem gesondert vereinbarten Zeitpunkt Zahlungen nicht leistet.
    7. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist die Egger Getränke unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, ohne Nachweis Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz p.a. zu fordern. Kann die Egger Getränke einen höheren Verzugsschaden nachweisen, ist sie berechtigt, diesen zu verlangen. Die Verrechnung von geringeren Verzugszinsen – insbesondere als Entgegenkommen an den Kunden – begründet kein Abgehen von dem Anspruch auf die Verrechnung von obig angegebenen Verzugszinsen.
    8. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder werden der Egger Getränke Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern (insbesondere Zahlungseinstellung, Insolvenz), ist die Egger Getränke berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheiten auszuführen. Ferner kann die Egger Getränke verlangen, dass ihr noch nicht bezahlte Ware vom Kunden auf seine Kosten unverzüglich herausgegeben wird.
    9. Werden Teil- oder Ratenzahlungen mit dem Kunden vereinbart, tritt Terminverlust bei nicht termingerechter Bezahlung von auch nur einem Teil einer Rate ein, sodass sämtliche Forderungen einschließlich der vorgenannten Verzugszinsen zur sofortigen Bezahlung fällig werden. Bei der Vereinbarung von Teil- oder Ratenzahlungen erklärt der Kunde, unwiderruflich auf den Einwand der Verjährung der Forderungen zu verzichten.
    10. Der Kunde kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von Egger Getränke ausdrücklich schriftlich anerkannten Forderungen gegen die Forderungen der Egger Getränke aufrechnen. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Dies gilt auch für die dem Kunden von der Egger Getränke eingeräumten Rückvergütungen, Rabatte, Werbekostenzuschüsse usw.
  1. Eigentumsvorbehalt
    1. Bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher auf der Grundlage der Geschäftsverbindung entstandenen und noch entstehenden Forderungen der Egger Getränke bleibt die gelieferte Ware Eigentum der Egger Getränke (“Vorbehaltsware”). Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind.
    2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen, Vermietung oder anderweitige Überlassung der Vorbehaltsware durch den Kunden vor Eigentumserwerb sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrentverhältnissen) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Egger Getränke ab. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich die für die Wirksamkeit der Abtretung erforderlichen Publizitätsakte (insbesondere entsprechende Buchvermerke) zu setzen.
    3. Die Egger Getränke ermächtigt den Kunden widerruflich, die an die Egger Getränke abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Egger Getränke in Bezug auf die Vorbehaltsware nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden oder über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
    4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware (insbesondere durch Pfändung) wird der Kunde Egger Getränke unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich auf das Eigentumsrecht von Egger Getränke hinzuweisen und das Eigentum von Egger Getränke auf eigene Kosten geltend zu machen sowie Egger Getränke im Hinblick auf alle Kosten für die Aufrechterhaltung und Verteidigung des Eigentums schad- und klaglos zu halten.
    5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden ist die Egger Getränke berechtigt, nach Rücktritt vom Vertrag die Herausgabe der Vorbehaltsware oder gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegenüber Dritten zu verlangen.
    6. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist die Vorbehaltsware vom Kunden pfleglich zu behandeln, in ordnungsgemäßem Zustand zu halten auf den vollen Wert gegen alle Risiken, einschließlich Feuer, zu versichern und die Versicherungspolizzen zugunsten von Egger Getränke zu vinkulieren.
  1. Verletzung von Vertragspflichten durch die Egger Getränke
    1. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne des § 922 Abs 1 ABGB sind nur solche, die von Egger Getränke ausdrücklich gekennzeichnet bzw zugesagt werden. Aus Produktbeschreibungen von Egger Getränke (oder eines Dritten), insbesondere (auch) aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften, schriftlichen und/oder mündlichen Aussagen etc, welche nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden sind, können keine Gewährleistungsansprüche (oder sonstige Ansprüche) abgeleitet werden. Wird eine Ware von Egger Getränke aufgrund von Rezepturen, Aromen, Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstiger Spezifikationen des Kunden angefertigt, so erstreckt sich die Haftung von Egger Getränke nur auf die bedingungsmäßige Ausführung gemäß Spezifikation.
    2. Gewährleistungsansprüche bestehen unter den sonstigen Voraussetzungen nur für Mängel, die bei der Übergabe (im Fall der Versendung bei Übergabe an den ersten Transporteur) vorhanden sind. Dass dies der Fall ist, hat der Kunde zu beweisen. Eine Vermutung der Mangelhaftigkeit im Sinne des § 924 ABGB ist ausgeschlossen. Ebenso gilt der Rückgriff nach §933b ABGB ausgeschlossen.
    3. Der Kunde ist grundsätzlich nicht zur Weiterveräußerung mangelhafter Ware berechtigt.
    4. Rechte des Kunden wegen eines Mangels endet grundsätzlich mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD), spätestens aber nach sechs Monaten. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit Übergang der Transportgefahr auf den Kunden. Für gesetzliche Ansprüche aus deliktischer Haftung oder dem Produkthaftungsgesetz gilt die gesetzliche Verjährungsregel.
    5. Die Egger Getränke hat die Verletzung einer Vertragspflicht zu vertreten, soweit eine wesentliche Vertragspflicht aufgrund Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Egger Getränke, ihrer gesetzlichen Vertreter oder von eigenen Mitarbeitern oder ihrer Erfüllungsgehilfen verletzt wurden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet.
    6. Im Fall der Verletzung von anderen Vertragspflichten haftet die Egger Getränke nur, sofern die Pflichtverletzung auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verschulden der Egger Getränke selbst, ihrer gesetzlichen Vertreter, eigenen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruht.
    7. Die Haftung von Egger Getränke für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von entgangenem Gewinn, Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht vorhersehbaren Schäden, nicht typischerweise eintretenden Schäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden sind ausgeschlossen.
    8. Diese Bestimmungen gelten nicht für Ersatzansprüche für Personenschäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
    9. In allen Fällen der Haftung von Egger Getränke (auch nach den übrigen Bestimmungen dieser AGB), hat der Kunde das haftungsauslösende Verschulden von Egger Getränke zu beweisen. Die Anwendbarkeit des § 1298 Satz 2 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
    10. Schadenersatzansprüche wegen Transportschäden oder -verlusten kann der Kunde gegen die Egger Getränke nur geltend machen, wenn er der Egger Getränke derartige Schäden oder Verluste innerhalb einer Ausschlussfrist von vierzehn Kalendertagen nach Eingang der Waren am Bestimmungsort oder bei Nichteingang nach dem bestimmungsgemäßen Liefertermin mitgeteilt hat und die Ware einschließlich der Verpackung im Falle der Beschädigung zur Überprüfung durch die Egger Getränke bereitgehalten hat (Überprüfungs- und Rügepflicht). Das Unterlassen fristgerechter Rüge entbindet die Egger Getränke auch von der Haftung für Folgeschäden.
    11. Sollte der Kunde selbst aufgrund des Produkthaftungsgesetzes zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er gegenüber Egger Getränke hiermit ausdrücklich auf einen Regress iSd § 12 Produkthaftungsgesetz (PHG). Bringt der Kunde die von Egger Getränke gelieferte Ware außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in Verkehr, so verpflichtet er sich, gegenüber seinem Abnehmer die Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) auszuschließen, sofern dies nach den geltenden Gesetzen des Abnehmerlandes möglich ist. Bei Unterlassung dieser Verpflichtung ist der Kunde verpflichtet, Egger Getränke hinsichtlich sämtlicher wie immer gearteter Ansprüche Dritter aus dem Titel der Produkthaftung schad- und klaglos zu halten.
    12. Bei Überschreitung eines vereinbarten Liefertermins ist der Kunde berechtigt, der Egger Getränke eine angemessene Nachfrist zu setzen. Ist die Lieferung innerhalb dieser Frist nicht erfolgt, ist der Kunde berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Der Kunde ist grundsätzlich nicht berechtigt, Ansprüche auf Schadenersatz daraus herzuleiten, dass die Egger Getränke vorübergehend oder dauernd zur Lieferung nicht in der Lage ist, sofern und soweit sie die Gründe hierfür nicht ausschließlich selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten hat.
    13. Lieferfristen und Nachfristen verlängern sich bei höherer Gewalt, bei Streik oder Aussperrung in angemessenem Umfang, wenn die Egger Getränke an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Verpflichtungen unverschuldet gehindert ist. Das Gleiche gilt bei Veränderungen des zur Verfügung stehenden Wassers und sonstigen für die Herstellung der Ware erforderlichen Grundstoffen, bei Betriebsstörungen (z.B. Energiemangel, allgemeiner Leergutmangel etc.), Mangel an Transportmöglichkeiten, behördlichen Eingriffen, nicht rechtzeitiger Erteilung von behördlichen Genehmigungen sowie bei nicht rechtzeitiger, ordnungsgemäßer oder ausreichender Belieferung durch die Lieferanten der Egger Getränke, wenn diese Umstände nicht von der Egger Getränke verschuldet sind. Die Egger Getränke wird ihre Kunden im Rahmen von Bestellungen unverzüglich über das Vorliegen solcher Umstände informieren.
    14. Im Falle einer behördlichen oder sonstigen Beanstandung der von der Egger Getränke gelieferten Waren ist der Kunde verpflichtet, die Egger Getränke sofort zu verständigen und sicherzustellen, dass bei einer Warenentnahme eine zweite Probe aus derselben Partie entnommen, amtlich versiegelt und für die Egger Getränke als Gegenmuster sichergestellt wird.
    15. Im Fall einer Ausfuhr aus Österreich durch den Kunden trägt dieser die alleinige Verantwortung bezüglich der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen außerhalb Österreichs, insbesondere hinsichtlich Lebensmittel-, Kennzeichnungs-, Konsumentenschutz- und Wettbewerbsrecht und hat der Kunde Egger Getränke diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten.
  1. Geheimhaltung/Datenerfassung
    1. Der Kunde wird alle zu seiner Kenntnis gelangten Geschäftsvorgänge der Egger Getränke streng vertraulich behandeln.
    2. Es ist dem Kunden ausdrücklich untersagt, mit dem Namen oder der Firmenbezeichnung „Egger Gertränke“ in irgendeiner Weise Werbung zu betreiben, insbesondere diese in Referenzlisten aufzunehmen oder anderweitig zu nennen.
    3. Der Kunde wird die einschlägigen Regelungen der geltenden Datenschutzgesetze einhalten und dies auch in Bezug auf seine Mitarbeiter sicherstellen.
    4. Der Kunde nimmt Kenntnis davon und stellt sicher, dass die Egger Getränke sämtliche Daten des Kunden aus der Geschäftsbeziehung im Rahmen der Zweckbestimmung verarbeiten darf. Diese Daten umfassen z.B. Adressen, Auftragsgegenstand und Fakturierungsdaten. Unter den Daten können sich auch personenbezogene Daten befinden. Die Daten betreffen z.B. Ansprechpartner oder Kontaktinformationen. Soweit auch Daten, die Dritte betreffen, übermittelt werden, sichert der Kunde zu, dass eine rechtliche Grundlage für die Verarbeitung dieser Daten existiert.
    5. Eine Übermittlung der o.g. Daten kann innerhalb der Unternehmensgruppe Egger Getränke sowie an Gesellschaften des Konzerns der Egger Gruppe, an externe Dienstleistungsunternehmen für ausgelagerte Unternehmensfunktionen - wie zum Beispiel zum Zwecke der Rechnungserstellung, zu Bonitätsauskünften und an Inkasso-Unternehmen erfolgen.
    6. Fragen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten durch Egger Getränke können an gerichtet werden.
    7. Die Egger Getränke stellt sicher, dass schutzwürdige Belange des Kunden und Dritter nicht beeinträchtigt werden.
  1. Sonstiges
    1. Erfüllungsort für sämtliche Lieferverpflichtungen der Egger Getränke und für alle Zahlungs- und sonstigen Vertragsverpflichtungen beider Parteien ist der Ort der jeweiligen Niederlassung der Egger Getränke, der auf Rechnungen bzw. Lieferscheinen oder in Verträgen genannt ist.
    2. Die Ansprüche des Kunden sind nicht übertragbar. Die Egger Getränke ist berechtigt, ihre Rechte an Dritte abzutreten.
    3. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist nach Wahl der Egger Getränke das für den Sitz der jeweiligen Zweigniederlassung der Egger Getränke, die auf der Rechnung genannt ist, zuständige Gericht oder wahlweise St. Pölten.
    4. Es gilt das materielle Recht von Österreich unter Ausschluss aller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen und internationale Verträge. Die Anwendung der einheitlichen Haager Kaufgesetze und des UN-Abkommens zum internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
    5. Der Kunde erkennt an, dass ihm aufgrund der Lieferbeziehungen keinerlei Rechte an den für “Egger” eingetragenen Marken zustehen.
    6. Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Überschriften in diesen AGB dienen lediglich der Gliederung und sind nicht zu deren Auslegung heranzuziehen.
  1. Zusätzliche Bestimmungen für die Produktion von Handelsmarken und Fremdmarken

Zusätzlich zu den obig unter Punkt 1.-8. genannten Bestimmungen gilt folgendes:

    1. Die Produktion von Handelsmarken und Fremdmarken bezeichnet Aufträge, bei dem Egger im Auftrag eines Handelsunternehmens oder einer Marke Getränke herstellt. Dies umfasst die Entwicklung, Herstellung und Verpackung von Getränken gemäß den spezifischen Anforderungen und Vorgaben des Kunden.
    2. Der Kunde trägt sämtliche Verantwortung für die Verkehrsfähigkeit, den Inhalt sowie die Konformität mit sämtlichen gesetzlichen Vorschriften im Zusammenhang mit den hergestellten Getränken. Egger handelt ausschließlich im Auftrag des Kunden und übernimmt keine Verantwortung für die Verkehrsfähigkeit, den Inhalt oder die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften der produzierten Getränke. Sollte sich dennoch für Egger eine Haftung ergeben, so stellt der Kunde Egger im Innenverhältnis von jeglichen Ansprüchen frei und leistet Ersatz. Dies gilt insbesondere auch für entstehende Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten. Diese Regelung gilt auch, soweit Rechte Dritter durch das Inverkehrbringen des jeweiligen Produktes beeinträchtigt werden.
    3. Sämtliche Kosten, die im Rahmen der Herstellung der Getränke unter der Handelsmarke / Fremdmarke des Kunden anfallen, obliegen der finanziellen Verantwortung des Kunden. Kosten, die nicht explizit im Vertrag festgelegt sind, obliegen der finanziellen Verantwortung des Kunden, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung vorliegt.
  1. Zusätzliche Bestimmungen für die Lohnabfüllung

Zusätzlich zu den obig unter Punkt 1.-8. genannten Bestimmungen gilt folgendes:

    1. Unter- oder Überlieferungen

Aufgrund von beschaffungsseitigen (Leerdosenlieferant, Grundstofflieferant, etc.) und produktionsbedingten Rahmenbedingungen behält sich Egger Getränke das Recht vor, Unter- oder Überlieferungen im Ausmaß von 5% der bestellten Einheiten des Fertigproduktes zu leisten.

    1. Lagerdauer

Der Angebotspreis beinhaltet eine Lagerdauer des Fertigproduktes von maximal 14 Kalendertagen ab Produktionsdatum. Gegen eine Lagergebühr, welche am gegenständlichen Angebot bzw. Preisliste definiert ist, bietet Egger Getränke eine Lagerung des Fertigproduktes bis zu 70 Kalendertagen ab Produktionsdatum an. Für Fertigwaren, die nach spätestens 70 Kalendertagen nicht abgeholt werden, behält sich Egger Getränke das Recht vor diese zu vernichten und zum Angebotspreis zuzüglich von Vernichtungskosten an den Kunden zu verrechnen.

Darüber hinaus werden grundsätzlich alle etwaigen Lagergebühren, welche von Vorlieferanten an Egger Getränke für die Lagerung von kundenspezifischen Rohmaterialien verrechnet werden, weiterbelastet.

Im Allgemeinen behält sich Egger Getränke vor, im Falle einer Beendigung der Zusammenarbeit, alle noch auf Lager (sowohl bei Egger Getränke als auch bei Lieferanten) befindlichen oder bereits bestellten kundenspezifischen Rohmaterialien zu entsorgen und zu verrechnen. Gleiches gilt auch für den Fall, dass – trotz grundsätzlicher aufrechter Geschäftsbeziehung – einzelne Artikel und die damit verbundenen kundenspezifischen Rohmaterialien länger als 6 Monate nicht abgefüllt werden.

Bestandsmengen, die sich aus der Überlieferung von Rohmaterialien im Rahmen des zulässigen Schwankungsbereiches ergeben, unterliegen ebenfalls dieser Regelung.

    1. Die Klischee- und Layouterstellung sowie sämtliche damit verbundenen Kosten sind direkt zwischen dem Kunden und dem jeweiligen von Egger Getränke genannten Lieferanten der Rohmaterialien abzuwickeln.

Sämtliche technische und rechtliche Anforderungen von Egger Getränke zum Layoutaufbau in Bezug auf die Verarbeitbarkeit sind zwingend einzuhalten. Darüber hinaus gehende Aspekte (Farbverbindlichkeit, Druckqualität, Deklarationen, Rechtschreibung, Schriftgröße, Grammatik, markenrechtliche Belange, etc.) liegen ausschließlich in der Verantwortung des Kunden. Ebenso sind etwaige Schutzrechte Dritter vom Kunden zu beachten und trägt dieser die alleinige Haftung bei wettbewerbs-, marken- oder patentrechtlichen Verletzungen. Insbesondere ist der Kunde im Sinne der EU-Informationsverordnung Nr.1169/2011 der Lebensmittelunternehmer und somit für die Einhaltung der Anforderungen betreffend der Information über Lebensmittel verantwortlich.

Soweit sich aus der jeweiligen Gesetzeslage dennoch eine Haftung für Egger Getränke nicht auszuschließen ist, stellt der Kunde die Egger Getränke im Innenverhälntis von jeglichen Ansprüchen frei und leistet einen entsprechenden Schadensausgleich, einschließlich sämtlicher Kosten zur Abwehr solcher Ansprüche. Diese Regelung gilt auch, soweit Rechte Dritter durch das Inverkehrbringen des jeweiligen Produktes beeinträchtigt werden.

    1. Neben dem vereinbarten Verrechnungspreis für die geplante Produktionsmenge hat die Vorauszahlung auch kundenspezifische Rohmaterialien abzudecken, welche in Abhängigkeit von Bestellstaffeln der Vorlieferanten auch die geplante Produktionsmenge übersteigen können.
    2. Erfolgt eine Verpackung in vom Kunden gelieferte Behältnisse, wird für die Geeignetheit der Verpackung keine Gewähr übernommen. Egger Getränke ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, nicht geeignetes Verpackungsmaterial zu rügen. Erfolgt keine Nachlieferung des beanstandeten Verpackungsmaterials innerhalb von zwei Wochen, ist Egger Getränke berechtigt, geeignetes Material auf Kosten des Kunden einzusetzen.
    3. Ergänzend zu den Punkten 6.1 und 6.2 wird folgendes vereinbart:

Abweichungen zum tatsächlichen Füllgewicht sind durch abweichende spezifische Gewichte einzelner Chargen möglich, und im Rahmen der Fertigpackungsverordnung kein Mangel.

Egger Getränke übernimmt keine Gewährleistung bezüglich der rezepturbedingten chemischen, physikalischen und mikrobiellen Reaktionen des Fertigproduktes.

 

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